Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

juvela | Event-Kinderbetreuung

Stand: September 2026

1. Anbieter, Begriffe und Geltungsbereich

1.1 Anbieter

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit

Tobias Weiskopf
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „juvela“
Seestraße 9a
85391 Allershausen

– nachfolgend „juvela“ – und dessen Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ –.

1.2 Auftraggeber

Auftraggeber im Sinne dieser AGB können insbesondere Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein.

Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB gegenüber Verbrauchern aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht oder nur eingeschränkt zulässig sind, gelten diese Bestimmungen gegenüber Verbrauchern ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang. Die Wirksamkeit der Bestimmungen gegenüber Unternehmern und sonstigen Auftraggebern bleibt hiervon unberührt.

1.3 Leistungen

Diese AGB gelten für sämtliche von juvela angebotenen Leistungen und Lieferungen, insbesondere in den Bereichen

  • Event-Kinderbetreuung
  • Kinderanimation
  • Kinderprogramme
  • KidsDays
  • Ferienbetreuung
  • Schulprogramme
  • Erlebnispädagogik
  • Seminare, Schulungen, Fortbildungen, Workshops und Vorträge für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
  • Informations-, Bildungs- und Qualifizierungsangebote
  • Teambuilding
  • Kindergeburtstage
  • Veranstaltungen für Unternehmen, Kommunen, Schulen, Vereine und private Auftraggeber
  • Planung und Organisation entsprechender Veranstaltungen
  • Bereitstellung und Vermittlung von Betreuern, Referenten und sonstigen Leistungserbringern
  • Lieferung oder Bereitstellung von Materialien, Waren und sonstigen Gegenständen

1.4 Vertragstyp

Je nach Inhalt des konkreten Auftrags können die Leistungen von juvela dienstvertragliche, werkvertragliche, kaufvertragliche oder gemischte Elemente enthalten.

Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem jeweiligen Inhalt des konkret vereinbarten Auftrags.

Soweit diese AGB besondere Regelungen für bestimmte Leistungstypen enthalten, gelten diese ausschließlich, soweit sie auf den jeweiligen Vertrag Anwendung finden.

1.5 Vorrang individueller Vereinbarungen

Individuelle Vereinbarungen zwischen juvela und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend zum jeweiligen Angebot, zur Auftragsbestätigung und zu sonstigen ausdrücklich vereinbarten Vertragsunterlagen.

2. Vertragsschluss und Angebote

2.1 Unverbindliche Anfragen

Anfragen des Auftraggebers, insbesondere über die Website, per E-Mail, telefonisch oder über soziale Netzwerke, stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot von juvela dar.

2.2 Angebote von juvela

Von juvela übersandte Angebote sind innerhalb der darin angegebenen Bindungsfrist verbindlich.

Ist keine Bindungsfrist angegeben, ist juvela an das Angebot für 14 Kalendertage ab Versand gebunden, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

2.3 Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt zustande durch

  • a) die Annahme eines verbindlichen Angebots von juvela durch den Auftraggeber,
  • b) eine ausdrückliche Auftragsbestätigung durch juvela,
  • c) die beiderseitige Unterzeichnung eines Vertrags oder
  • d) in sonstiger Weise mindestens in Textform dokumentierte, übereinstimmende verbindliche Willenserklärungen.

2.4 Änderungen

Änderungen des vom Auftraggeber angenommenen Angebots gelten als neues Angebot des Auftraggebers und bedürfen der Annahme durch juvela.

2.5 Leistungsumfang

Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind in folgender Reihenfolge:

  • a) ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen,
  • b) das von juvela erstellte beziehungsweise bestätigte Angebot,
  • c) eine Auftragsbestätigung,
  • d) etwaige ausdrücklich einbezogene Leistungsbeschreibungen und
  • e) diese AGB.

3. Fremde Geschäftsbedingungen

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, juvela stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

Dies gilt auch dann, wenn juvela in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt oder Zahlungen entgegennimmt.

Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.

4. Einsatz von Honorarkräften, freien Mitarbeitern, Handelsvertretern und sonstigen Dritten

4.1 Einsatz Dritter

juvela ist berechtigt, zur Vorbereitung, Organisation, Vermittlung und Erbringung der vereinbarten Leistungen geeignete selbstständige Betreuungskräfte, Referenten, Honorarkräfte, freie Mitarbeiter, Handelsvertreter, Kooperationspartner, Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.2 Selbstständige Leistungserbringer

Von juvela eingesetzte selbstständige Betreuer, Referenten, Honorarkräfte und sonstige selbstständige Leistungserbringer erbringen ihre Tätigkeit grundsätzlich eigenverantwortlich im Rahmen der für die jeweilige Veranstaltung erforderlichen fachlichen, organisatorischen, sicherheitsbezogenen und inhaltlichen Vorgaben.

Ihre jeweilige arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Stellung bestimmt sich ausschließlich nach den tatsächlichen und gesetzlichen Verhältnissen.

4.3 Handelsvertreter und Regionalpartner

juvela ist berechtigt, selbstständige Handelsvertreter und Regionalpartner insbesondere für Akquise, Kundenkommunikation, Vorbereitung, Organisation und Koordination von Aufträgen einzusetzen.

Handelsvertreter, Regionalpartner, Honorarkräfte oder sonstige von juvela eingesetzte Personen sind nur dann berechtigt, rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärungen im Namen von juvela abzugeben, Preise oder Rabatte verbindlich zu vereinbaren, Verträge zu ändern oder Zahlungen entgegenzunehmen, wenn ihnen hierfür von juvela eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde.

Ohne entsprechende Vollmacht bedürfen von diesen Personen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen der Bestätigung durch juvela, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.

4.4 Personenaustausch

juvela ist berechtigt, eingesetzte Personen vor oder während der Vertragsdurchführung durch andere fachlich und persönlich geeignete Personen zu ersetzen, soweit die vereinbarte Leistung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

4.5 Änderungen durch eingesetzte Personen

Veranstaltungsbezogene Hinweise des Auftraggebers an eingesetzte Personen bleiben zulässig.

Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, der Einsatzzeit, der Vergütung oder sonstiger Vertragsbedingungen können jedoch nur mit Zustimmung von juvela verbindlich vereinbart werden, soweit die betreffende Person hierzu nicht ausdrücklich bevollmächtigt wurde.

5. Eigentumsvorbehalt und überlassene Gegenstände

5.1 Eigentumsvorbehalt

Von juvela gelieferte Waren, Materialien, Produkte oder sonstige Gegenstände, deren Eigentumsübertragung Bestandteil des Vertrags ist, bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum von juvela.

Gegenüber Unternehmern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt, soweit gesetzlich zulässig, auf sämtliche offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.

5.2 Nur zur Nutzung überlassene Gegenstände

Materialien, Geräte, Dekorationen, Spielgeräte, technische Einrichtungen, Möbel, Kostüme oder sonstige Gegenstände, die lediglich für die Dauer einer Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, verbleiben unabhängig von der Zahlung im Eigentum von juvela oder des jeweiligen Eigentümers.

Sie sind nach Veranstaltungsende vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

5.3 Beschädigungen und Verluste

Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm oder den seiner Risikosphäre zuzurechnenden Personen schuldhaft verursachte Beschädigungen oder Verluste von Eigentum von juvela.

6. Leistungsumfang, Änderungen und Teilnehmerzahlen

6.1 Vereinbarte Rahmenbedingungen

juvela erbringt die Leistung auf Grundlage der bei Vertragsschluss vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere hinsichtlich

  • Veranstaltungsort
  • Veranstaltungsdatum
  • Veranstaltungsdauer
  • Leistungsumfang
  • Teilnehmerzahl
  • Anzahl und Altersstruktur der Kinder und Jugendlichen
  • Betreuungskonzept
  • Personalumfang
  • räumlicher und organisatorischer Voraussetzungen

6.2 Änderungen durch den Auftraggeber

Wesentliche Änderungen insbesondere hinsichtlich Teilnehmerzahl, Altersstruktur, Veranstaltungsdauer, Veranstaltungsort oder Leistungsumfang bedürfen der vorherigen Zustimmung von juvela.

6.3 Anpassung von Personal, Leistung und Vergütung

Führen nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gewünschte, veranlasste oder zu vertretende Änderungen zu einem erhöhten Personal-, Zeit-, Material-, Reise-, Organisations- oder sonstigen Aufwand, ist juvela berechtigt, den Leistungs- und Personalumfang entsprechend anzupassen und den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert abzurechnen.

Die Abrechnung erfolgt nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen, hilfsweise nach den von juvela für vergleichbare Leistungen üblicherweise berechneten, ansonsten nach angemessenen marktüblichen Vergütungssätzen.

Dies stellt keine Erhöhung der Vergütung für die ursprünglich vereinbarte Leistung dar, sondern die Vergütung zusätzlicher oder geänderter Leistungen beziehungsweise zusätzlichen Aufwands.

6.4 Überschreitung der Teilnehmerzahl

Überschreitet die tatsächliche Zahl der Kinder oder Teilnehmer die vereinbarte Zahl, ist juvela nicht verpflichtet, zusätzliche Personen zu betreuen oder das vereinbarte Angebot entsprechend auszuweiten.

juvela ist insbesondere berechtigt, die Aufnahme zusätzlicher Kinder abzulehnen, soweit durch deren Aufnahme die Sicherheit, der vorgesehene Betreuungsschlüssel, die Qualität oder die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung beeinträchtigt werden könnte.

Soweit juvela zusätzliche Teilnehmer dennoch betreut, kann hierfür eine angemessene zusätzliche Vergütung verlangt werden.

6.5 Zumutbare Änderungen

juvela darf organisatorische, personelle oder inhaltliche Änderungen vornehmen, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zumutbar sind und der wesentliche Charakter der vereinbarten Leistung erhalten bleibt.

6.6 Wetter- und situationsbedingte Anpassungen

Bei wetterabhängigen oder im Freien vorgesehenen Leistungen ist juvela berechtigt, einzelne Programmpunkte aus Sicherheits-, Wetter- oder sonstigen sachlichen Gründen anzupassen, zu verlegen oder durch geeignete andere Programmpunkte zu ersetzen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist und der wesentliche Charakter der vereinbarten Leistung gewahrt bleibt.

7. Verlängerungen, Mehrleistungen und Überstunden

7.1 Keine automatische Verlängerung

Die Leistungspflicht von juvela endet mit Ablauf der vereinbarten Leistungs- beziehungsweise Veranstaltungszeit.

7.2 Verlängerungen

Eine Verlängerung der Betreuungs-, Veranstaltungs- oder Einsatzzeit ist nur nach Verfügbarkeit der eingesetzten Personen und Zustimmung von juvela möglich.

Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

7.3 Zusätzliche Vergütung

Zusätzliche Zeiten und Leistungen werden nach den im Angebot vereinbarten Stunden-, Personal- oder sonstigen Vergütungssätzen berechnet.

Fehlt eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der von juvela für vergleichbare Leistungen üblicherweise berechneten Vergütung, hilfsweise der angemessenen markt- und branchenüblichen Vergütung.

7.4 Keine Preisvereinbarung durch Betreuungskräfte

Betreuer, Referenten, Honorarkräfte oder sonstige Leistungserbringer sind ohne entsprechende Vollmacht nicht berechtigt, verbindliche Preisänderungen oder unentgeltliche Verlängerungen im Namen von juvela zu vereinbaren.

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

8.1 Allgemeine Mitwirkung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig vorzunehmen.

8.2 Informationen

Der Auftraggeber hat juvela insbesondere rechtzeitig zutreffend über die für die Leistungserbringung erheblichen Umstände zu informieren, insbesondere über

  • a) erwartete Teilnehmerzahlen,
  • b) Altersstruktur,
  • c) Veranstaltungsablauf,
  • d) räumliche Verhältnisse,
  • e) besondere Gefahrenstellen,
  • f) Haus-, Sicherheits- und Veranstaltungsregeln,
  • g) besondere Anforderungen des Veranstaltungsortes,
  • h) Änderungen des Ablaufs oder der Teilnehmerzahl sowie
  • i) sonstige Umstände, die für eine sichere und vertragsgemäße Durchführung erheblich sind.

8.3 Räume und Flächen

Soweit Räume oder Veranstaltungsflächen vom Auftraggeber bereitgestellt werden, hat dieser sicherzustellen, dass diese

  • a) rechtzeitig zur Verfügung stehen,
  • b) für die vereinbarte Nutzung geeignet sind,
  • c) verkehrssicher sind,
  • d) die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen,
  • e) ausreichende Flucht- und Rettungswege aufweisen und diese freigehalten werden,
  • f) vereinbarte Strom-, Wasser- und sonstige Anschlüsse funktionsfähig bereitstellen und
  • g) keine für juvela oder die betreuten Personen nicht erkennbaren besonderen Gefahren aufweisen.

8.4 Reinigung

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Grundreinigung und Sauberkeit der zur Verfügung gestellten Räume und Flächen vor Beginn der Leistung verantwortlich.

Nach Ende der Veranstaltung obliegt dem Auftraggeber ebenfalls die abschließende Reinigung der Räume und Veranstaltungsflächen, soweit nicht ausdrücklich eine Reinigungsleistung durch juvela vereinbart wurde.

juvela schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung lediglich das Zusammenräumen beziehungsweise Entfernen der von juvela eingebrachten Materialien und keine Grund-, Zwischen- oder Endreinigung der Veranstaltungsräume.

8.5 Genehmigungen

Soweit nicht ausdrücklich von juvela übernommen, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die für den Veranstaltungsort und die geplante Nutzung erforderlichen veranstalterseitigen, öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Genehmigungen vorliegen.

8.6 Verantwortliche Kontaktperson

Der Auftraggeber stellt während der Veranstaltung eine erreichbare und entscheidungsbefugte Kontaktperson zur Verfügung.

8.7 Folgen fehlender Mitwirkung

Kommt der Auftraggeber erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist juvela berechtigt,

  • a) die Leistungserbringung bis zur Herstellung ordnungsgemäßer Bedingungen zurückzuhalten,
  • b) den Leistungsumfang aus Sicherheits- oder Organisationsgründen anzupassen,
  • c) einzelne Leistungen abzulehnen oder abzubrechen und
  • d) daraus entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert zu berechnen,

soweit dies gesetzlich zulässig ist. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

8.8 Vergütungsfolgen

Verzögerungen, Einschränkungen oder ein Abbruch der Leistung, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung seiner Mitwirkungs-, Informations-, Organisations- oder Bereitstellungspflichten beruhen, berühren den vereinbarten Vergütungsanspruch von juvela nicht, soweit gesetzlich zulässig.

Zusätzlicher hierdurch entstehender Personal-, Zeit-, Reise-, Material- oder Organisationsaufwand kann gesondert berechnet werden.

Ersparte Aufwendungen oder anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

8.9 Sicherheitsbedingte Nichtaufnahme, Unterbrechung oder Abbruch

juvela und die eingesetzten Betreuungskräfte sind berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise nicht aufzunehmen, zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn die tatsächlichen Bedingungen eine sichere oder ordnungsgemäße Durchführung nicht zulassen und der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht unverzüglich für geeignete Abhilfe sorgt.

Bei unmittelbar drohenden Gefahren oder Umständen, bei denen eine vorherige Aufforderung nicht zumutbar ist, kann die Maßnahme ohne vorherige Aufforderung erfolgen.

Vergütungs- und sonstige Ansprüche von juvela bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen unberührt.

9. Betreuung, Aufsicht und offene Angebote

9.1 Art des Angebots

Umfang und Inhalt einer etwaigen Aufsichtspflicht richten sich nach der konkret vereinbarten Leistung.

Es ist insbesondere zwischen einer ausdrücklich vereinbarten Kinderbetreuung mit Übernahme von Betreuungs- beziehungsweise Aufsichtspflichten und offenen Animations-, Spiel-, Kreativ- oder Unterhaltungsangeboten zu unterscheiden.

9.2 Geschlossene beziehungsweise übergebene Betreuung

Soweit ausdrücklich eine Betreuung mit Übernahme der Aufsicht vereinbart ist, beginnt die Betreuung des jeweiligen Kindes grundsätzlich erst mit dessen bewusster Übergabe beziehungsweise ordnungsgemäßer Anmeldung bei dem hierfür vorgesehenen Betreuungsangebot.

Die Betreuung endet grundsätzlich

  • a) mit der Abholung beziehungsweise ordnungsgemäßen Abmeldung des Kindes,
  • b) mit dem vereinbarten Ende der Betreuungszeit oder
  • c) wenn das Kind entsprechend dem vereinbarten Betreuungskonzept zulässigerweise an eine hierzu berechtigte Person übergeben wird.

9.3 Offene Angebote

Bei ausdrücklich als offen ausgestalteten Kinderanimations-, Spiel-, Bastel-, Kreativ-, Unterhaltungs- oder vergleichbaren Angeboten, bei denen Kinder ohne förmliche Übergabe teilnehmen, verbleibt die allgemeine Aufsichtspflicht grundsätzlich bei den Eltern, Erziehungsberechtigten oder den sonstigen für das Kind verantwortlichen Aufsichtspersonen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Die bloße Teilnahme eines Kindes an einem offenen Angebot begründet für sich genommen keine umfassende Übernahme der Aufsichtspflicht durch juvela.

9.4 Keine stillschweigende Erweiterung des Betreuungsumfangs

Der vereinbarte Umfang der Betreuung und Aufsicht wird nicht allein dadurch erweitert, dass Kinder länger oder häufiger an einem offenen Angebot teilnehmen oder sich im Bereich des Angebots aufhalten.

Eine darüber hinausgehende Übernahme von Betreuungs- oder Aufsichtspflichten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung beziehungsweise eindeutigen Übernahme.

9.5 Verlassen des Betreuungsbereichs

juvela schuldet keine Beaufsichtigung außerhalb des räumlich oder organisatorisch vereinbarten Betreuungsbereichs, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9.6 Sicherheitsentscheidungen

juvela beziehungsweise die eingesetzten Betreuungskräfte sind berechtigt, im Interesse der Sicherheit und einer ordnungsgemäßen Durchführung angemessene organisatorische Entscheidungen zu treffen.

Insbesondere kann die Teilnahme an einzelnen Aktivitäten beschränkt oder beendet werden, wenn andernfalls die Sicherheit der betreffenden Person, anderer Teilnehmer oder der ordnungsgemäße Ablauf erheblich beeinträchtigt würde.

9.7 Verspätete Abholung

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass betreute Kinder spätestens zum vereinbarten Ende der Betreuungszeit ordnungsgemäß von einer hierzu berechtigten Person übernommen werden.

Durch eine verspätete Abholung entstehende zusätzliche Betreuungs-, Personal-, Organisations-, Fahrt- oder sonstige Kosten können dem Auftraggeber zusätzlich berechnet werden.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

9.8 Abholberechtigung und Verantwortung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, festzulegen und sicherzustellen, welche Personen zur Abholung beziehungsweise Übernahme eines betreuten Kindes berechtigt sind.

Er trägt die Verantwortung dafür, juvela beziehungsweise den eingesetzten Betreuungskräften rechtzeitig, vollständig und eindeutig mitzuteilen, an welche Person oder welchen Personenkreis das jeweilige Kind übergeben werden darf, beispielsweise an Erziehungsberechtigte oder ausdrücklich beauftragte Abholpersonen.

Der Auftraggeber ist ferner dafür verantwortlich, dass etwaige Änderungen oder Einschränkungen von Abholberechtigungen rechtzeitig mitgeteilt werden.

juvela und die eingesetzten Betreuungskräfte dürfen sich auf die vom Auftraggeber erteilten Angaben verlassen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder eine Gefährdung des Kindes bestehen.

Bei Zweifeln an der Identität oder Abholberechtigung einer Person kann die Übergabe des Kindes bis zur Klärung verweigert werden.

juvela ist nicht verpflichtet, familienrechtliche Sorge-, Umgangs- oder Vertretungsverhältnisse eigenständig zu überprüfen. Maßgeblich sind die vom Auftraggeber mitgeteilten Abholberechtigungen, soweit juvela keine entgegenstehenden Informationen vorliegen oder konkrete Zweifel an der Berechtigung bestehen.

9.9 Ausschluss oder Beendigung der Betreuung

juvela beziehungsweise die eingesetzten Betreuungskräfte können die Teilnahme beziehungsweise weitere Betreuung eines Kindes oder Teilnehmers ablehnen, beschränken oder beenden, wenn

  • a) dessen Verhalten eine erhebliche Gefahr für sich selbst oder andere darstellt,
  • b) Betreuungskräfte oder andere Teilnehmer erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werden,
  • c) eine ordnungsgemäße Betreuung der übrigen Gruppe erheblich beeinträchtigt wird oder
  • d) sonstige erhebliche Sicherheits- oder Organisationsgründe dies erfordern,

und keine zumutbare anderweitige Abhilfe möglich ist.

Der Auftraggeber hat in diesem Fall sicherzustellen, dass das betreffende Kind erforderlichenfalls unverzüglich von einer hierzu berechtigten verantwortlichen Person übernommen wird.

9.10 Persönliche Gegenstände

Eine Verwahrung oder Beaufsichtigung persönlicher Gegenstände der Teilnehmer ist nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Für den Verlust, die Beschädigung oder das Abhandenkommen persönlicher Gegenstände haftet juvela nur nach Maßgabe von § 11.

Wertgegenstände sollen nicht in die Betreuung eingebracht werden, soweit sie für die Durchführung des Angebots nicht erforderlich sind.

10. Leistungsstörungen, Beanstandungen und Gewährleistung

10.1 Anwendbares Recht

Die Rechte des Auftraggebers bei Leistungsstörungen oder Mängeln richten sich nach dem für den jeweiligen Vertragstyp geltenden gesetzlichen Recht, soweit nachfolgend nichts Wirksames abweichend vereinbart ist.

10.2 Beanstandungen während der Veranstaltung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, juvela erkennbare Beanstandungen möglichst unverzüglich mitzuteilen, damit juvela Gelegenheit erhält, während der laufenden Veranstaltung Abhilfe zu schaffen.

Gesetzliche Mängel- und Gewährleistungsrechte werden hierdurch nicht eingeschränkt.

10.3 Abhilfe

Soweit Art des Vertrags und des Mangels dies zulassen, ist juvela berechtigt, innerhalb angemessener Frist Abhilfe beziehungsweise Nacherfüllung zu leisten.

10.4 Unternehmer

Gegenüber Unternehmern hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel beziehungsweise erkennbare wesentliche Abweichungen möglichst unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung in Textform anzuzeigen.

Gesetzlich zwingende Rechte und gesetzliche Untersuchungs- oder Rügepflichten bleiben unberührt.

10.5 Verbraucher

Gegenüber Verbrauchern gelten hinsichtlich Mängeln, Gewährleistung, Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

10.6 Seminare, Vorträge und Schulungen

Seminare, Vorträge und Schulungen vermitteln Informationen und Kenntnisse nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügbaren Stand.

Ein bestimmter Lern-, Prüfungs-, Geschäfts- oder wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

11. Haftung

11.1 Ausschluss leichter Fahrlässigkeit

Die Haftung von juvela für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

11.2 Wesentliche Vertragspflichten

Soweit juvela wegen der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

11.3 Eingesetzte Personen

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten, soweit gesetzlich zulässig, auch für Handlungen und Pflichtverletzungen von Mitarbeitern, Honorarkräften, freien Mitarbeitern, Handelsvertretern, Regionalpartnern, Nachunternehmern und sonstigen von juvela eingesetzten Personen.

Für Schäden, die durch eigenverantwortliches Verhalten selbstständiger Honorarkräfte, freier Mitarbeiter, Handelsvertreter, Regionalpartner oder sonstiger selbstständiger Leistungserbringer verursacht werden, haftet juvela nur, soweit deren Verhalten juvela nach den gesetzlichen Vorschriften zugerechnet wird. Eine darüber hinausgehende Haftungsübernahme findet nicht statt.

Die eigene gesetzliche Haftung der schadensverursachenden Person bleibt unberührt. juvela behält sich sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Ersatz-, Freistellungs- und Regressansprüche gegen die schadensverursachende Person vor.

11.4 Verantwortungsbereich des Auftraggebers und Dritter

juvela haftet nicht für Schäden, Leistungsstörungen oder sonstige Beeinträchtigungen, die auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder Dritter beruhen.

Dies gilt insbesondere für ungeeignete, mangelhafte oder unsichere Räumlichkeiten, Flächen, Einrichtungen oder Materialien sowie für unzutreffende, unvollständige oder verspätete Angaben des Auftraggebers, soweit juvela hierfür kein eigenes Verschulden trifft.

11.5 Zwingende Haftung

Gesetzlich zwingende und nicht abdingbare Haftungsansprüche bleiben unberührt.

11.6 Schadensminderung

Der Auftraggeber hat im Rahmen des Zumutbaren zur Vermeidung und Minderung von Schäden beizutragen. Die gesetzlichen Vorschriften über Mitverschulden und Schadensminderung bleiben unberührt.

11.7 Schadensanzeige

Der Auftraggeber soll Schäden und Umstände, aus denen Ansprüche gegen juvela entstehen können, juvela möglichst unverzüglich mitteilen und im zumutbaren Umfang die zur Aufklärung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Gesetzliche Ansprüche und Fristen werden hierdurch nicht eingeschränkt.

12. Vergütung, Rechnungen und Anzahlungen

12.1 Vergütung

Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der getroffenen Individualvereinbarung.

12.2 Fälligkeit

Rechnungen sind sofort, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

12.3 Anzahlung

juvela ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Anzahlung beziehungsweise Vorauszahlung von bis zu 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu verlangen.

Die konkrete Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung.

12.4 Weitere Vorauszahlungen

Bei besonders material-, personal-, reise- oder beschaffungsintensiven Aufträgen kann eine hiervon abweichende Vorauszahlung individuell vereinbart werden.

12.5 Ausbleibende Vorauszahlung

Bis zum vollständigen Eingang einer vereinbarten und fälligen An- oder Vorauszahlung ist juvela berechtigt, die weitere Vorbereitung oder Leistungserbringung zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

juvela ist insbesondere nicht verpflichtet, vor Eingang einer fälligen Vorauszahlung kostenpflichtige Beschaffungen vorzunehmen oder über das erforderliche Maß hinaus verbindliche Personal-, Material- oder Reiseaufwendungen auszulösen.

Gesetzliche Rechte wegen ausbleibender oder verspäteter Zahlung bleiben unberührt.

12.6 Zahlungsrisiko bei Unternehmern

Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen und werden juvela nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers rechtfertigen, kann juvela für noch ausstehende Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen, soweit dies nach den Umständen angemessen und gesetzlich zulässig ist.

Bis zur Leistung der verlangten Sicherheit beziehungsweise Vorauszahlung kann juvela die hiervon betroffenen noch ausstehenden Leistungen zurückhalten.

12.7 Rechnungseinwände bei Unternehmern

Ist der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind erkennbare Einwände gegen eine Rechnung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform geltend zu machen.

Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einwand, gilt die Rechnung hinsichtlich erkennbarer Abrechnungspositionen als genehmigt, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Ansprüche wegen nachweislich nicht erkennbarer Berechnungsfehler, Vorsatz oder sonstiger zwingender gesetzlicher Rechte bleiben unberührt.

12.8 Verbraucher

Gegenüber Verbrauchern begründet das bloße Verstreichen der in Absatz 7 genannten Frist keine Genehmigungsfiktion.

12.9 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug stehen juvela die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Ansprüche zu.

juvela kann darüber hinaus weitere Leistungen zurückhalten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

13. Stornierung durch den Auftraggeber

13.1 Stornierung

Der Auftraggeber kann einen vereinbarten Auftrag vor dem Veranstaltungstermin stornieren.

Die Stornierung bedarf mindestens der Textform.

13.2 Stornopauschalen

Soweit im konkreten Angebot keine andere Stornoregelung vereinbart wurde, kann juvela bei einer Stornierung folgende pauschalierte Entschädigung verlangen:

  • mehr als 90 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin: keine Stornopauschale
  • 90 bis 31 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin: 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung
  • 30 Kalendertage oder weniger vor dem Veranstaltungstermin: 100 % der vereinbarten Gesamtvergütung, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen

Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung bei juvela.

13.3 Verbraucher

Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, bleibt ihm ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass juvela durch die Stornierung überhaupt kein Schaden beziehungsweise Vergütungsanspruch oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Vergütungsanspruch entstanden ist.

In diesem Fall reduziert sich die zu zahlende Pauschale entsprechend.

13.4 Sonstige Auftraggeber

Soweit zwingendes Recht dies auch für andere Auftraggeber verlangt, steht diesen ebenfalls der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

13.5 Höherer Schaden

juvela bleibt der Nachweis vorbehalten, dass infolge der Stornierung ein höherer ersatzfähiger Schaden beziehungsweise Vergütungsanspruch entstanden ist, soweit ein solcher Anspruch gesetzlich besteht.

Bereits gezahlte Stornopauschalen werden hierauf angerechnet.

13.6 Ersparte Aufwendungen

Zwingende gesetzliche Vorschriften über anzurechnende ersparte Aufwendungen oder anderweitigen Erwerb bleiben unberührt.

13.7 Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte

Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers zur Kündigung, zum Rücktritt oder zur sonstigen Vertragsbeendigung bleiben unberührt.

14. Vertragsbeendigung und Leistungsabsage durch juvela

14.1 Unternehmer

Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann juvela den Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, bis 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin in Textform stornieren.

Bereits auf die noch nicht erbrachte Leistung gezahlte Vergütungen werden in diesem Fall erstattet.

Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 11 und zwingendem Recht.

14.2 Verbraucher

Gegenüber Verbrauchern besteht das Recht nach Absatz 1 nur, soweit hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

14.3 Sachlich gerechtfertigte Gründe

Unabhängig von der Eigenschaft des Auftraggebers ist juvela berechtigt, sich von der Leistungspflicht zu lösen beziehungsweise die betroffene Leistung abzusagen, soweit deren Erbringung aufgrund eines von juvela nicht zu vertretenden oder sonst sachlich gerechtfertigten Umstandes unmöglich, erheblich erschwert oder unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar wird.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • a) Ausfälle erforderlicher Betreuer, Referenten oder sonstiger Leistungserbringer, sofern trotz angemessener Bemühungen kein geeigneter Ersatz beschafft werden kann,
  • b) erhebliche Sicherheitsbedenken,
  • c) ungeeignete oder gefährliche Veranstaltungsbedingungen,
  • d) behördliche Anordnungen oder Verbote,
  • e) höhere Gewalt,
  • f) erhebliche Pflichtverletzungen des Auftraggebers,
  • g) fehlende erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers,
  • h) nicht offengelegte wesentliche Veränderungen der Veranstaltungsbedingungen,
  • i) Ausfall zwingend benötigter Infrastruktur oder
  • j) sonstige außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von juvela liegende wesentliche Leistungshindernisse.

14.4 Information

juvela wird den Auftraggeber über eine entsprechende Nichtverfügbarkeit beziehungsweise Absage unverzüglich informieren.

14.5 Rückzahlung

Soweit die vereinbarte Leistung endgültig nicht erbracht wird, werden hierfür bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich erstattet, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich ein anderweitiger Anspruch von juvela besteht.

14.6 Außerordentliche Rechte

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt aus wichtigem Grund beziehungsweise nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

15. Personalausfall

15.1 Ersatzbemühungen

Fällt ein für die Leistung vorgesehener Betreuer, Referent oder sonstiger Leistungserbringer aus, ist juvela berechtigt, eine andere geeignete Person einzusetzen.

juvela wird sich im Rahmen des Zumutbaren um einen geeigneten Ersatz bemühen.

15.2 Keine Ersatzperson verfügbar

Kann trotz angemessener Bemühungen kein geeigneter Ersatz bereitgestellt werden, entfällt die Leistungspflicht von juvela hinsichtlich des hiervon betroffenen Leistungsteils, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

15.3 Folgen des Personalausfalls

Kann die betroffene Leistung aufgrund des Personalausfalls nicht am vereinbarten Veranstaltungstermin erbracht werden, kann juvela dem Auftraggeber eine Nachholung der ausgefallenen Leistung zu einem neu zu vereinbarenden Termin innerhalb von sechs Monaten anbieten, soweit eine Nachholung nach Art und Zweck der vereinbarten Leistung sinnvoll ist.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatz- oder Nachholtermin besteht nicht.

Ist eine Nachholung nach Art oder Zweck der Veranstaltung nicht sinnvoll oder kommt innerhalb angemessener Frist keine Vereinbarung über einen Nachholtermin zustande, wird die für den endgültig nicht erbrachten Leistungsteil bereits gezahlte Vergütung erstattet.

15.4 Weitergehende Ansprüche

Weitergehende Ansprüche aufgrund eines Personalausfalls sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. § 11 bleibt unberührt.

16. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Ereignisse

16.1 Höhere Gewalt

juvela haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf einem außergewöhnlichen und außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden Ereignis beruht und juvela dieses nicht zu vertreten hat.

16.2 Beispiele

Hierzu können insbesondere zählen:

  • Naturkatastrophen
  • Unwetter
  • Hochwasser
  • Feuer
  • Epidemien oder Pandemien
  • behördliche Verbote und Anordnungen
  • Krieg
  • Terroranschläge
  • erhebliche Verkehrsstörungen oder Verkehrssperrungen
  • flächendeckende Ausfälle kritischer Infrastruktur
  • erhebliche Energie- oder Kommunikationsausfälle
  • Streiks oder Aussperrungen, soweit die jeweilige Partei diese nicht zu vertreten hat
  • Veranstaltungsverbote
  • vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse

16.3 Informationspflicht

Die betroffene Partei wird die andere Partei möglichst unverzüglich über das Leistungshindernis informieren.

16.4 Vorübergehende Störung

Ist die Leistung lediglich vorübergehend verhindert, ruhen die hiervon betroffenen Leistungspflichten für die Dauer des Hindernisses, soweit eine spätere Leistungserbringung nach Art des Vertrages sinnvoll und zumutbar ist.

16.5 Terminveranstaltungen

Ist eine spätere Leistung aufgrund der Terminbezogenheit der Veranstaltung wirtschaftlich oder tatsächlich sinnlos, entfällt die jeweilige Leistungspflicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Bereits für endgültig nicht zu erbringende Leistungen erhaltene Zahlungen werden erstattet, soweit juvela kein anderweitiger gesetzlicher Anspruch zusteht.

17. Informations-, Präsentations- und Werbezwecke

17.1 Unternehmer als Referenz

Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist juvela berechtigt, nach Durchführung der vereinbarten Leistung den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen, soweit keine entgegenstehende Vertraulichkeitsvereinbarung besteht und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

17.2 Unternehmensname und Logo

Die Referenznennung kann insbesondere

  • a) den Namen beziehungsweise die Unternehmensbezeichnung,
  • b) das Unternehmenslogo sowie
  • c) eine sachliche Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung

umfassen. Die Verwendung erfolgt ausschließlich zu eigenen Informations-, Präsentations- und Werbezwecken von juvela, insbesondere auf

  • der Website
  • Social-Media-Kanälen
  • Präsentationen
  • Angeboten
  • Referenzlisten
  • Printmaterialien
  • sonstigen Unternehmenskommunikationsmitteln

17.3 Widerspruch

Der Auftraggeber kann einer künftigen Referenznennung in Textform widersprechen.

Nach Eingang des Widerspruchs wird juvela die weitere aktive Nutzung innerhalb angemessener Frist einstellen, soweit keine andere Rechtsgrundlage besteht.

Bereits hergestellte Printprodukte, archivierte Angebote oder technisch nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand veränderbare Inhalte müssen nicht zurückgerufen oder vernichtet werden, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

17.4 Privatkunden

Privatkunden werden ohne entsprechende rechtliche Grundlage nicht namentlich als Referenzkunden veröffentlicht.

18. Foto-, Video- und Bildmaterial

18.1 Nicht identifizierbare Aufnahmen

juvela kann nicht personenbezogene beziehungsweise nicht identifizierbare Aufnahmen von Dekorationen, Materialien, Räumlichkeiten, Veranstaltungssituationen und Arbeitsergebnissen anfertigen und für eigene Informations-, Dokumentations-, Präsentations- und Werbezwecke verwenden.

18.2 Identifizierbare Personen

Aufnahmen, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, werden nur auf einer geeigneten gesetzlichen Grundlage und, soweit erforderlich, nach vorheriger Einwilligung angefertigt beziehungsweise veröffentlicht.

18.3 Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche werden für Werbe- und Präsentationszwecke grundsätzlich nicht erkennbar veröffentlicht, sofern hierfür keine ausreichende rechtliche Grundlage beziehungsweise erforderliche Zustimmung der jeweiligen Berechtigten vorliegt.

Ohne eine entsprechende Grundlage verwendet juvela insbesondere Aufnahmen,

  • auf denen Kinder nicht identifizierbar sind
  • von hinten, soweit die betreffende Person auch unter Berücksichtigung des Aufnahmezusammenhangs nicht identifizierbar ist
  • aus ausreichender Distanz
  • ohne erkennbare Gesichter oder sonstige Identifikationsmerkmale
  • von Händen und Arbeitsergebnissen
  • von Materialien
  • von Dekorationen
  • von Räumlichkeiten

18.4 Rechte Dritter

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, namens anderer Veranstaltungsteilnehmer Einwilligungen zu erteilen, soweit er hierzu nicht tatsächlich berechtigt ist.

19. Schutz von Konzepten, Unterlagen und Geschäftsbeziehungen

19.1 Eigentum und Rechte

Von juvela bereitgestellte

  • Betreuungskonzepte
  • Programmbeschreibungen
  • Kalkulationen
  • Präsentationen
  • Angebotsunterlagen
  • Ablaufpläne
  • Workshopkonzepte
  • Spiel- und Veranstaltungsideen
  • Grafiken
  • Texte
  • sonstige Geschäftsunterlagen

bleiben Eigentum von juvela beziehungsweise unterliegen den jeweiligen Rechten von juvela oder sonstigen Rechteinhabern.

19.2 Keine anderweitige Nutzung

Die vorgenannten Unterlagen und Inhalte dürfen ohne vorherige Zustimmung von juvela nicht über den Zweck des jeweiligen Auftrags hinaus vervielfältigt, weitergegeben, veröffentlicht oder wirtschaftlich verwertet werden, soweit gesetzlich zulässig.

Insbesondere dürfen rechtlich geschützte oder vertrauliche Konzepte, Kalkulationen, Angebotsstrukturen, Ablaufpläne und Programminhalte nicht dazu verwendet werden, die von juvela angebotene Leistung unter Umgehung von juvela selbst oder durch Dritte nachzubilden, auszuschreiben, zu beschaffen oder wirtschaftlich zu verwerten.

19.3 Schutz eingesetzter Leistungserbringer bei Unternehmern

Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, darf er von juvela im Zusammenhang mit einem Auftrag erstmals vorgestellte oder eingesetzte selbstständige Betreuungskräfte, Referenten, Honorarkräfte oder sonstige selbstständige Leistungserbringer für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Abschluss des betreffenden Auftrags nicht unter Umgehung von juvela unmittelbar mit gleichartigen Leistungen beauftragen, soweit der geschäftliche Kontakt durch juvela hergestellt wurde.

Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass bereits unabhängig von juvela zuvor eine eigene Geschäftsbeziehung zu der betreffenden Person bestand oder juvela der unmittelbaren Beauftragung zuvor zugestimmt hat.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche von juvela bleiben unberührt.

19.4 Seminar-, Schulungs- und Vortragsunterlagen

Von juvela im Rahmen von Seminaren, Schulungen, Workshops oder Vorträgen bereitgestellte Präsentationen, Handouts, Skripte, Übungen, Vorlagen, Konzepte und sonstige Unterlagen sind ausschließlich zur persönlichen beziehungsweise vereinbarten internen Nutzung durch den Auftraggeber und die jeweiligen Teilnehmer bestimmt.

Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung, öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung oder wirtschaftliche Nutzung ist ohne vorherige Zustimmung von juvela nicht gestattet, soweit nicht gesetzlich etwas anderes zulässig ist.

19.5 Aufzeichnungen

Ton-, Bild-, Video-, Bildschirm- oder sonstige Aufzeichnungen von Seminaren, Schulungen, Workshops und Vorträgen von juvela sind ohne vorherige Zustimmung von juvela nicht gestattet.

Dies gilt insbesondere für die vollständige oder teilweise Aufzeichnung, Übertragung, Veröffentlichung oder Bereitstellung der Veranstaltung für nicht teilnehmende Personen.

20. Aufrechnung und Zurückbehaltung

20.1 Aufrechnung

Der Auftraggeber darf gegen Forderungen von juvela mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Weitergehende gesetzlich zwingende Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.

20.2 Zurückbehaltungsrechte

Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers dürfen, soweit gesetzlich zulässig, nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

21. Textform

21.1 Vertragliche Erklärungen

Soweit in diesen AGB oder im jeweiligen Angebot nichts anderes bestimmt ist, können vertragsbezogene Mitteilungen und Erklärungen in Textform erfolgen. Hierzu zählt insbesondere E-Mail.

21.2 Vertragsänderungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden.

21.3 Individualvereinbarungen

Individuelle Vertragsabreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang vor diesen AGB.

Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1 Deutsches Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird, soweit solche Vorschriften anwendbar sind.

22.2 Gerichtsstand

Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Freising.

juvela bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist.

22.3 Sonstige Auftraggeber

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

23. Schlussbestimmungen

23.1 Gesamter Vertrag

Mündliche oder schriftliche Individualvereinbarungen bleiben unberührt.

Im Übrigen ergeben sich die vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Auftrag beziehungsweise Angebot und diesen AGB.

23.2 Unwirksame Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

23.3 Regelungslücken

Soweit eine unbeabsichtigte Regelungslücke besteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften.